„Winterlicher Genozid“ – „R2P“, die internationale Schutzverantwortung versagt
Von unserem Autor Dr. Klaus Olshausen
Zusammenfassung
Ende des vierten Kriegsjahres in der Ukraine wird die Brutalität Russlands noch einmal besonders deutlich mit der Bombardierung aller Infrastruktur für Wärme, Elektrizität und Wasser, mit Folgen auch für die Ernährung. Das Scheitern der Weltgemeinschaft, insbesondere Europas und Amerikas, den Aggressor Russland zurückzuweisen, liegt nicht an den Bestimmungen des Völkerrechts. Der Art. 51 der VN Charta hätte auch den direkten kollektiven Beistand für die Ukraine erlaubt. Alle geleistete Unterstützung half der Ukraine, nicht zu verlieren, aber weder ihren Luftraum wirksam zu schützen noch Russland zurückzudrängen. Nun tritt die Schutzverantwortung zur Verantwortung des Art. 51 hinzu. Es sind keine rechtlichen Gründe, die den eigenen Zielen entgegenstehen. Interessen, Geographie und innenpolitische Stimmungen begrenzen den Einsatz für die deklaratorischen Ziele zur Zurückweisung des Aggressors. Auch Verfügbarkeit und Können wirken beschränkend. Besonders waren und sind aber die Elemente der Selbstabschreckung und der Vorrang der Risikovermeidung wesentliche Faktoren, die bisher das Zurückweisen von Putins Russland nicht erreicht haben. Und so tritt das „Ende des Krieges“ als Ziel hervor, mit offensichtlichen Vorteilen für den nuklearen Aggressor. Aber es muss gemeinsam verhindert werden, dass nukleare Aggressoren durch Einschüchterung und Erpressung imperiale Ziele bis zur Tendenz eines Genozids erreichen.
Analyse
Es ist das vierte Jahr, dass Russland die Menschen in der Ukraine in winterliche Verzweiflung bombt. Putins Schwerpunkt zielt gegen alle Einrichtungen und Infrastruktur, um allen Menschen, vom Baby bis zu Hochbetagten, Elektrizität, Wärme und Wasser zu versagen und damit ihr Überleben drastisch zu gefährden. Die Zerstörung ist so dramatisch, dass der ukrainische Energieminister Putin eines „winterlichen Völkermords“ anprangert.
Die Verurteilungen durch die Regierungen in Europa und Partnerstaaten sind zahlreich und lautstark. Berichte der Korrespondenten und Videos Betroffener erreichen die Gesellschaften in Europa, ja weltweit, mit bestürzender Deutlichkeit. Hilfe für das Überleben der Menschen wird von Staaten und aus den Gesellschaften in erheblichem, aber nicht hinreichendem Maße geleistet.
Mit überzeugender Mehrheit hatte die Weltgemeinschaft in der Generalversammlung der VN im März 2022 und noch einmal im Februar 2023 nicht nur den Angriffskrieg von Putins Russland verurteilt und von Russland den sofortigen Rückzug seiner Truppen verlangt, sondern auch alle Staaten aufgefordert, wirksame Maßnahmen einzusetzen, um Putins Russland erfolgreich „zurückzuweisen“. Vier Jahre später haben 140 Staaten weder Willen noch Mut noch Entschlossenheit gefunden und gezeigt, Russland zurückzuweisen. Im Gegenteil tobt der russische Krieg mit weiter erhöhter Massivität und Brutalität seit fast vier Jahren.
Das Völkerrecht kann für dieses Versagen der Staatengemeinschaft nicht herangezogen werden. Denn der Art. 51 lässt die individuelle und kollektive Selbstverteidigung zu. Der UNSR ist aufgrund des Vetos Russlands nicht in der Lage, gegen diesen nuklear bewaffneten Aggressor bindende Maßnahmen zum Ende des Krieges gegen die Ukraine zu beschließen. So gilt dieses Recht der Selbstverteidigung eben nicht nur für die Ukraine, sondern auch für alle Staaten, die, auf Bitte der Ukraine, deren Recht auf ihr gesamtes Territorium und ihre Souveränität mit ihr gemeinsam verteidigen wollen und können. Diese Möglichkeit wurde wohl aus innenpolitischen Gründen in den NATO Staaten mit keinem Wort erwähnt.
Vielmehr erklärte NATO Generalsekretär Jens Stoltenberg am 20. Januar 2022 gegenüber der BBC, „Wir haben keine Pläne, NATO Kampftruppen in der Ukraine einzusetzen“. Man darf annehmen, dass einige Regierungen mit Erleichterung seine Hinweise notierten, dass die Ukraine als Mitglied der NATO Partnerschaft für den Frieden keine Verpflichtung nach Art. 5 des NATO Vertrags, Washingtoner Vertrag von 1949, aufrufen könnte. Er beließ es vage bei Unterstützung und der Botschaft schwerer Wirtschaftssanktionen im Fall erneuter Gewaltanwendung Russlands. Dass der Art. 51 den Einsatz eigener Truppen ermöglichen würde, blieb ohne Erwähnung. Erst die Öffnung der Archive wird zeigen, inwieweit diese Festlegung der NATO Putins Risikobewertung seines Angriffs begünstigt und den Entschluss zum Angriff mit ausgelöst hat.
Nach vier Jahren brutalem Krieg Russlands gegen die Ukraine, den steigenden Verlusten der Zivilbevölkerung und der Gefahr für ihr Überleben ohne Wärme, Elektrizität und Wasser und damit bald auch ohne ausreichende Nahrung wäre es nicht nur geboten, sich den kollektiven Teil des Art. 51 noch einmal vorzunehmen, sondern auch die Schutzverantwortung, die „responsibility to protect“, heranzuziehen. Daraus ergeben sich nicht nur Handlungsmöglichkeiten gegen einen Herrscher, der seine eigene Bevölkerung malträtiert, sondern durchaus auch gegen einen Staat, der fortwährend schwerwiegende Verstöße gegen zwingende Normen des Völkerrechts begeht, und umso mehr, wenn damit ein bevorstehender Völkermord verhindert werden kann.
Es sind also keine rechtlichen Gründe, die trotz der häufig wiederholten Forderung nach der Wiederherstellung der territorialen und souveränen Integrität der Ukraine auch nach vier Kriegsjahren zu offensichtlich unzureichender Hilfe für die Ukraine und ebenso mangelndem Druck auf Putin zur Beendigung seines Raubzuges führen.
An erster Stelle beeinflussen die jeweils eigenen politischen und ökonomischen Interessen zusätzlich zu unterschiedlich starken innenpolitischen Stimmungen die Bereitschaft zu wirksamen Beiträgen, um den Aggressor in die Schranken zu weisen. Die Geographie hat einen nicht unerheblichen Anteil an der Beurteilung und Entschlossenheit für Art und Umfang des eigenen Engagements. Dass verfügbare Mittel und Fähigkeiten Grenzen setzen können, ist offensichtlich. Aber bei den verbal wiederholten weitreichenden politischen Zwecken hätten die Unterstützer der Ukraine nicht nur die Mittel zur Luftverteidigung flächendeckend aufbauen können, zumal sie nicht willens sind, in hinreichendem Umfang weitreichende Waffen an die Ukraine zu liefern, um die russischen Angriffswaffen vor deren Einsatz gegen die Ukraine zu zerstören. Die Menschen in der Ukraine müssten weniger in die Luftschutzräume flüchten, und die Unterstützer müssten weniger Generatoren und Ähnliches liefern, wenn die russischen Angriffsmittel am Entstehungs oder Abschussort zerstört werden könnten.
Neben Interessen, Verfügbarkeit und Können sind Selbstabschreckung und Risikovermeidung weitere, häufig ausschlaggebende Gründe, die den Einsatz für den erklärten politischen Zweck eines fairen und gerechten Friedens stark vermindern können. Wer einen fairen und gerechten Frieden für die Ukraine vertritt, aber gleichzeitig spürbare Zumutungen für seine eigene Bevölkerung vermeiden will, dessen Mut, sich mit drastischen Maßnahmen dafür einzusetzen, wird begrenzt sein. Vor allem zeigt sich, dass der nuklear bewaffnete Aggressor mit verbalen Drohungen die Sorgen der Unterstützer schürt und so seine wirksame Zurückweisung verhindern kann. Hier liegt ein wesentlicher Grund, warum die Unterstützer jetzt weniger den gerechten Frieden fordern, sondern mehr das „Ende des Krieges“ zum Ziel erheben, mit deutlichen Vorteilen für den nuklearen Aggressor und drastischen Einschnitten beim Opfer. Es darf nicht dazu kommen, dass Nuklear Täter durch Einschüchterung, ja Erpressung, ihre imperialen Ziele bis zur Tendenz eines Genozids erreichen.
Über den Autor: Generalleutnant a.D. Dr. Klaus Olshausen war von 2006 bis 2013 Präsident der Clausewitz-Gesellschaft. Zuvor war er Deutscher Militärischer Vertreter im Militärausschuss der NATO, bei der WEU und EU, HQ NATO, Brüssel. Dr. Olshausen gehört dem Fachbeirat des Sicherheitsforum Deutschland und ist Mitbegründer dieser Initiative.
Anmerkungen
Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder.
Bild: Foto von Josef Stepanek auf Unsplash



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